21 April 2026, 10:17

Warum der Karsamstag 2026 kein Feiertag in DACH bleibt

Plakat mit einem Schwarz-Weiß-Porträt eines Mannes in Anzug mit ernstem Gesichtsausdruck, Text "Legal Holiday Washington's Birthday, February 22nd - No Business Transacted" in fetter schwarzer Schrift auf einem hellblauen Hintergrund.

Warum der Karsamstag 2026 kein Feiertag in DACH bleibt

Karsamstag – ein ganz normaler Arbeitstag in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Der Karsamstag, auch als Ostersamstag bekannt, bleibt in Deutschland, Österreich und der Schweiz ein gewöhnlicher Werktag. Anders als Karfreitag und Ostermontag genießt er in diesen Ländern keinen offiziellen Status als gesetzlicher Feiertag. In diesem Jahr verschiebt sich das Datum erneut – bedingt durch den beweglichen Osterkalender.

Der Karsamstag fällt stets auf den Tag vor dem Ostersonntag. 2026 wird er auf den 4. April datiert, der Ostersonntag folgt am 5. April. Das Datum ändert sich jährlich, da es sich nach religiösen Berechnungen richtet, die an den Mondkalender geknüpft sind.

In Deutschland stufen keine Bundesländer den Karsamstag als Feiertag ein. Arbeitnehmer müssen ihrer regulären Arbeitszeit nachkommen, sofern der Tag in ihren üblichen Dienstplan fällt. Ein automatischer Anspruch auf Zusatzvergütung oder freigestellte Zeit besteht nicht, auch wenn einige Regionen zu besinnlicher Stille aufrufen. Schulen, Kitas und Behörden bleiben wie gewohnt geöffnet.

Österreich und die Schweiz handhaben den Tag ähnlich. Beide Länder behandeln ihn wie jeden anderen Werktag – ohne Sonderregelungen für Arbeitszeiten oder Feiertagszuschläge. Der Kontrast zu Karfreitag und Ostermontag, die in ganz Deutschland gesetzlich geschützte Feiertage sind, könnte größer nicht sein.

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Innerhalb der christlichen Tradition markiert der Karsamstag das Ende der Fastenzeit. Er gilt als ein stiller Gedenktag an die Grablegung Christi, bevor am Ostersonntag die Auferstehungsfeier beginnt.

Auch künftig wird der Karsamstag in diesen Ländern ohne offizielle Anerkennung bleiben. Arbeitnehmer haben sich an ihre üblichen Arbeitszeiten zu halten, es sei denn, Arbeitgeber gewähren freiwillig frei. Nur Karfreitag und Ostermontag sind gesetzlich abgesicherte Feiertage mit Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

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