Gerichte in Münster ziehen klare Grenzen bei pro-palästinensischen Parolen

Gerichte in Münster ziehen klare Grenzen bei pro-palästinensischen Parolen
Deutsche Gerichte haben neue Urteile zu umstrittenen pro-palästinensischen Parolen gefällt und damit präzisiert, was als Volksverhetzung gilt. Am Freitag entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels auf Demonstrationen nicht pauschal verboten werden darf. Gleichzeitig bleibt ein anderer Spruch wegen seiner mutmaßlichen Verbindung zu Gewalt weiterhin untersagt.
Die Entscheidungen fallen in eine Zeit anhaltender juristischer Debatten über Meinungsfreiheit und öffentliche Kundgebungen im Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt.
Das OVG Münster hob ein Verbot des Rufs „Es gibt nur einen Staat – Palästina 48“ auf und begründete dies damit, dass keine direkte Verbindung zur Ideologie der Hamas bestehe. Das Gericht sah keine klaren Belege dafür, dass die Parole Hass oder Gewalt fördere, und erlaubte ihre Verwendung bei öffentlichen Versammlungen.
Gleichzeitig bleibt der Spruch „Yalla, yalla, Intifada“ verboten. Die Richter argumentierten, ein „unvoreingenommener Beobachter“ werde in dem Ruf nicht zwischen gewaltsamem und gewaltfreiem Widerstand unterscheiden. Angesichts des aktuellen Gaza-Konflikts stuft das Gericht die Parole als geeignet ein, Hass zu schüren.
Ungeklärt bleibt vorerst der Status des Spruchs „Vom Fluss bis zum Meer – Palästina wird frei“. Untere Instanzen haben hier widersprüchliche Urteile gefällt; eine endgültige Entscheidung einer höheren Instanz steht noch aus. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher nicht abschließend geäußert.
Das OVG Münster betonte zudem, dass Kritik an der Gründung Israels und Forderungen nach friedlichem politischem Wandel unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass bestimmte Parolen – insbesondere solche, die als Gewaltbefürwortung interpretiert werden könnten – weiterhin Einschränkungen unterliegen können.
Die Urteile ziehen klarere Grenzen für Demonstrationsparolen in Deutschland und unterscheiden zwischen zulässiger Kritik und verbotener Hetze. Während einige Rufe erlaubt wurden, bleiben andere vorerst verboten, bis weitere rechtliche Prüfungen abgeschlossen sind. Die Entscheidungen spiegeln die anhaltenden Bemühungen wider, Meinungsfreiheit mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung von Hassrede in Einklang zu bringen.

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