14 March 2026, 08:17

Bundessozialgericht entscheidet: Apotheken dürfen kleinste Packungsgröße abrechnen

Ein Plakat mit Text und Logo, auf dem steht: "160 Milliarden Euro die Menge, die Steuerzahler seit der Verhandlung niedrigerer Arzneimittelpreise durch Medicare sparen werden."

Bundessozialgericht entscheidet: Apotheken dürfen kleinste Packungsgröße abrechnen

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat den Streit zwischen deutschen Apotheken und Krankenkassen über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln beigelegt. Die Richter bestätigten, dass Apotheken den Preis für die kleinste notwendige Packungsgröße berechnen müssen – selbst wenn sie in der Praxis größere Mengen verwenden.

Der Konflikt entstand nach Änderungen der Preisregelungen Ende 2023, die beide Seiten uneins über die Erstattungsmodalitäten für individuell hergestellte Medikamente zurückließen.

Auslöser war die Abschaffung von Anlage 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum 31. Dezember 2023. Die Krankenkassen vertraten die Auffassung, dass Apotheken die Kosten anteilsmäßig nach dem tatsächlichen Verbrauch an Wirk- und Hilfsstoffen berechnen müssten. Die Apotheken hingegen bestanden darauf, die kleinste erhältliche Packungsgröße als Berechnungsgrundlage heranziehen zu dürfen – wie es das Gesetz vorschreibt.

Das BSG gab den Apotheken recht und entschied, dass die Erstattung auf dem Einkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung benötigten Packung basieren muss – unabhängig davon, ob tatsächlich eine größere Menge verwendet wurde. Dieses abstrakte Preismodell vereinfacht die Abrechnung und verhindert, dass Kassen Nachweise über die Wirtschaftlichkeit einfordern. Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass Apotheken die kleinste notwendige Packungsgröße in Rechnung stellen müssen, selbst wenn sie aus praktischen Gründen größere Mengen vorrätig halten.

Zudem bestätigte das Gericht, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, auf Anfrage einzelner Kassen Rechnungen für kleinere Packungen vorzulegen. Kontrollen auf dieser Grundlage sind unzulässig, was den standardisierten Ansatz bei der Abrechnung von Rezepturen weiter stärkt.

Das Urteil schafft Klarheit darüber, wie Apotheken künftig Rezepturarzneimittel abrechnen sollen. Die Krankenkassen müssen nun Rechnungen akzeptieren, die auf der kleinsten Packungsgröße basieren – selbst wenn für die Zubereitung größere Mengen eingesetzt werden. Die Entscheidung beseitigt die Unsicherheiten, die nach den Regelungsänderungen 2023 entstanden waren.

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